
Flexible Arbeitsmodelle erfreuen sich bei Beschäftigten immer größerer Beliebtheit. Ein neues Konzept, das zunehmend an Bedeutung gewinnt, ist die sogenannte Workation – eine Arbeitsform, die Arbeit mit dem Aufenthalt an einem anderen, oft touristisch attraktiven Ort kombiniert. Die Umsetzung solcher Modelle wirft allerdings zahlreiche rechtliche und datenschutzrechtliche Fragen auf, die insbesondere für Betriebsräte relevant sind.
Der Begriff Workation verbindet die englischen Wörter „Work“ (Arbeit) und „Vacation“ (Urlaub). Gemeint ist damit die Möglichkeit, die berufliche Tätigkeit unabhängig vom regulären Arbeitsplatz auszuüben – sei es im heimischen Café oder während eines längeren Aufenthalts im Ausland. Für Arbeitnehmende ist dieses Modell attraktiv, für Arbeitgeber und Interessenvertretungen bedeutet es jedoch erhebliche Prüfpflichten.
Zu Beginn jeder geplanten Workation steht eine rechtliche Einordnung der Arbeitsform. Wichtig ist hier die Abgrenzung zu etablierten Modellen wie Homeoffice oder mobilem Arbeiten. Eine Workation muss vom Arbeitgeber genehmigt werden; ein Anspruch darauf besteht nicht. Innerhalb des rechtlichen Rahmens gibt es folgende zentrale Punkte:
Solange sich die Workation auf einen Zeitraum von weniger als einem Monat in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Land oder der Schweiz beschränkt, gelten in der Regel weiterhin die deutschen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen. Beschäftigte bleiben sozialversichert, sofern der Arbeitgeber zustimmt, und können dies durch eine A1-Bescheinigung nachweisen lassen. Die steuerlichen Bedingungen bleiben in solchen Fällen meist ebenfalls unverändert.
Wer jedoch über einen längeren Zeitraum vom Ausland arbeitet oder mehr als 50 Prozent der Arbeitszeit dort verbringt, riskiert eine Verschiebung der Betriebsstätte mit weitreichenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen. Speziell bei längeren Aufenthalten außerhalb des EU/EWR-Raums kann es zu Doppelbesteuerungen kommen.
Eine der zentralen Herausforderungen für Betriebsräte liegt in der Einhaltung des Datenschutzes während der Workation. Denn bei der mobilen Arbeit außerhalb des Unternehmensnetzwerks steigen die Risiken für Datenverluste und Datenschutzverletzungen erheblich. Erforderlich sind daher genaue Vereinbarungen zur Datensicherheit und technische sowie organisatorische Maßnahmen, wie zum Beispiel:
Zusammenfassend bleibt festzuhalten: Workation bietet neue Chancen für eine flexible Arbeitsgestaltung, erfordert aber eine sorgfältige rechtliche und datenschutzrechtliche Prüfung. Gerade für Betriebsräte ist es essentiell, auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu achten, Betriebsvereinbarungen anzupassen und Beschäftigte sowie Arbeitgeber über die Risiken und Bestimmungen zu informieren. Nur so kann sichergestellt werden, dass auch beim mobilen Arbeiten im Ausland die Rechte und der Schutz der Beschäftigten gewährleistet bleiben.
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