
Die Möglichkeiten der Videoüberwachung in Betrieben und Dienststellen erweitern sich durch den Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) deutlich. Moderne Systeme ermöglichen nicht lediglich die klassische Aufzeichnung von Bilddaten, sondern gehen weit darüber hinaus. KI-basierte Systeme können Videoströme in Echtzeit analysieren, verdächtige Bewegungsmuster erkennen und automatisierte Warnmeldungen erstellen. Besonders im Einzelhandel und in sicherheitssensiblen Bereichen liefert dies neue Ansätze für Prävention und Reaktionsgeschwindigkeit, etwa beim Erkennen potenzieller Diebstahlsvorfälle.
Ein typisches KI-basiertes Analyseverfahren ist die Objekterkennung: Hierbei identifiziert das System nicht nur Personen, sondern kann auch Fahrzeuge, Paletten und weitere Objekte unterscheiden. Das eröffnet zahlreiche Anwendungsmöglichkeiten — von der Steuerung von Verkehrsströmen bis zur Erkennung von Panikreaktionen in Menschenmengen.
Mit den erweiterten Möglichkeiten der KI-unterstützten Videoüberwachung nehmen auch die Anforderungen an den Datenschutz massiv zu. Das Aufzeichnen, Speichern und Auswerten von Bildern mit KI ist nur unter strikter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zulässig. Sobald ein System personenbezogene Daten, also Bilddaten, die Beschäftigte klar zuordnen lassen, verarbeitet, ist zwingend eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 DSGVO erforderlich. Besonders die weiträumige Überwachung von öffentlich zugänglichen Bereichen wird in Erwägungsgrund 91 der DSGVO explizit genannt.
Darüber hinaus bringt der Einsatz von KI-Systemen weitere datenschutzrechtliche Herausforderungen mit sich:
Bei allen KI-Anwendungen, gleich ob zur Überwachung oder zur Prozessoptimierung, sollten Arbeitnehmervertretungen darauf bestehen, dass Anonymisierungstechnologien und strikte Zugriffsbeschränkungen zur Wahrung der Beschäftigtenrechte implementiert werden. Betriebsvereinbarungen, die eine Identifikation einzelner Personen technisch und organisatorisch ausschließen, bieten hier den größten Schutz.
Gerade im Hinblick auf potentielle Arbeitsplatzverluste sowie ungewollte Leistungs- oder Verhaltensanalysen sind Personal- und Betriebsräte gefragt, die Rechte der Beschäftigten konsequent zu schützen und eine Umgestaltung der Arbeit im Interesse der Belegschaft zu begleiten.
Personal- und Betriebsräte besitzen ein weitreichendes Mitbestimmungsrecht bei der Einführung neuer technischer Systeme – insbesondere dann, wenn diese zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle geeignet sind. Bereits in der Planungsphase muss die Interessenvertretung umfassend eingebunden werden. Konkret sollten Sie auf folgende Regelungsbereiche achten:
Die Rechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sowie die Mitbestimmung im Bereich beruflicher Bildung sind zentrale Instrumente, um auch im Zeitalter von KI die Interessen der Beschäftigen nachhaltig durchzusetzen.
Mit der Einführung von KI-gestützter Videoüberwachung entstehen für Unternehmen und Dienststellen sowohl neue Chancen als auch erhebliche Herausforderungen, insbesondere im Spannungsfeld zwischen Effizienz, Sicherheit, Beschäftigungssicherung und Datenschutz. Die konsequente Ausgestaltung und Überwachung der betrieblichen Regelungen bleibt Aufgabe der betrieblichen Interessenvertretungen, wobei der Fokus klar auf den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten gelegt werden muss. Gleichzeitig eröffnet die Automatisierung Potenziale zur Weiterentwicklung der Arbeit, zur Entlastung von Routinetätigkeiten und zur Erhöhung der Prozesssicherheit.
Es gilt, das Verhältnis zwischen diesen Chancen und den inhärenten Risiken stets im Blick zu behalten und durch faire, transparente und rechtskonforme Betriebsvereinbarungen einen Ausgleich zu schaffen. Die DTB Beratung steht Ihnen hierbei als erfahrener Partner zur Seite, um auch für Ihre Belegschaft zeitgemäße und sichere Lösungen zu entwickeln.
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