
Der Einsatz von KI-Systemen wirft für Betriebsräte komplexe Fragen zu Mitbestimmung und Datenschutz auf. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG muss der Betriebsrat bei technischen Überwachungsmaßnahmen beteiligt werden. Hinzu kommen Anforderungen der DSGVO, des BDSG sowie des AI Acts. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über zentrale Pflichten, Risiken und Handlungsempfehlungen für Betriebsräte.
Mitbestimmung bei KI betrifft nicht nur klassische Überwachungswerkzeuge. KI-gestützte HR-Systeme, algorithmische Entscheidungshilfen und automatisierte Leistungsbewertungen verändern die Arbeitswelt und können erhebliche Eingriffe in Persönlichkeitsrechte darstellen.
Zudem wird die Arbeit der Beschäftigten verändert, was weitere Mitbestimmungsrechte tangiert, wie beispielsweise die Betriebsänderung.
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist der Betriebsrat bei Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu dienen, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen, zu beteiligen. Die DSGVO verlangt bei automatisierten Einzelentscheidungen Transparenz (Art. 22 DSGVO) und bei Hochrisiko-Systemen eine Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DSGVO). Der AI Act der EU verfolgt einen Risikomanagementansatz und definiert KI-Anwendungen mit potenziell diskriminierendem Charakter als Hochrisiko.
Automatisierte Bewertungen können zu Diskriminierung und Intransparenz führen. Die Datenspeicherung in Drittstaaten birgt Risiken für den Beschäftigtendatenschutz. Fehlende Erklärbarkeit von Algorithmen erschwert die Kontrolle. Psychische Belastungen durch permanente Überwachung und fehlerhafte Prognosen sind weitere Gefahren.
Mit Inkrafttreten des AI Act und des Data Act werden Unternehmen weiter verpflichtet, Hochrisiko-KI intensiv zu prüfen. Betriebsräte sollten diese Entwicklungen aktiv begleiten, um die Rechte der Beschäftigten zu schützen und faire Rahmenbedingungen zu schaffen.
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